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   BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21   

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https://dejure.org/2021,48293
BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 (https://dejure.org/2021,48293)
BAG, Entscheidung vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 (https://dejure.org/2021,48293)
BAG, Entscheidung vom 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 (https://dejure.org/2021,48293)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 4 Satz 1 KSchG, §§ 133, 157 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 260 ZPO, § 3 Abs. 1 BUrlG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 611a Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 106 Satz 2 GewO, § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 561 ZPO, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 612a BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB, § 670 BGB

  • Wolters Kluwer

    Charakteristika eines Arbeitsverhältnisses; Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte; Arbeitnehmerstatus eines Sportfotografen

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerstatus eines Sportfotografens, Kündigung, Urlaubsanspruch, Verjährung

  • rewis.io

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

  • Betriebs-Berater

    Statusklage - Sportfotograf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus; Sportfotograf

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerstatus; Sportfotograf

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Arbeitnehmerstatus eines Sportfotograf

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Arbeitnehmerstatus eines Sportfotografens - Kündigung - Urlaubsanspruch - Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 623
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Besteht kein Arbeitsverhältnis, kann ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil nicht ergehen; vielmehr ist sie schon aus diesem Grund abzuweisen (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 27) .

    Das Landesarbeitsgericht ist im Wesentlichen von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, anhand deren der Senat ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Unternehmers abgrenzt (grundlegend hierzu BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 3 1 ff.) .

    Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 31 mwN) .

    Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 33 mwN) .

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 34 mwN) .

    Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 mwN) .

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 14) .

    Das Recht der selbstständigen Leistungserbringung kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge, in denen die Vertragsparteien die vereinbarte Leistung unter Verwendung abstrakter Begriffe regeln (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 26) .

    Dies folgt bereits daraus, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 22) .

    b) Ebenso wenig bestimmt die steuerrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien die Rechtsnatur des Vertrags (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 22) .

    Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Vergütungszahlung (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 21) .

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    (2) Ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit kann aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen (vgl. zur Unterscheidung von programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern im Rundfunkbereich BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 16 ff., BAGE 145, 26; grundlegend BAG 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 30, 163) .

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft einbringen (vgl. zum Rundfunkbereich BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 17, BAGE 145, 26) .

    Letzteres ist der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. zum Rundfunkbereich BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 18, aaO) .

    Diese Mitarbeiter, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen ist, werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern zu erwarten ist (in diesem Sinne für den Rundfunkbereich BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 17 und 19, BAGE 145, 26) .

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 181/15

    Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch, aber nicht nur im Arbeitsverhältnis gilt (vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 18, BAGE 155, 257) .
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Die innerprozessuale Bedingung, das Obsiegen des Klägers mit dem Klageantrag zu 1., ist bislang nicht eingetreten (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 55) .
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    (2) Ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit kann aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen (vgl. zur Unterscheidung von programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern im Rundfunkbereich BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 16 ff., BAGE 145, 26; grundlegend BAG 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 30, 163) .
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Für den Bereich des Zeitungswesens verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (vgl. für den Bereich des Rundfunks zuletzt BAG 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 21) .
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 2/06

    Vertragsparteien eines Pflegevertrages unter Geltung des Bayerischen Kinder- und

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Ebenso kann einem im Rahmen eines freien Dienstvertrags tätig werdenden Unternehmer gegen seinen Auftraggeber ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zustehen (vgl. BGH 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - Rn. 9) .
  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    c) Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen - wie hier das gegenwärtige Bestehen eines Urlaubsanspruchs aus bestimmten Kalenderjahren - zum Gegenstand haben (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9) .
  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21
    Werden im Wege einer "Teilgesamtklage" (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20) mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen welche Teile einklagt (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 16, BAGE 165, 357) .
  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20

    Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der

  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16

    Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 43/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls

  • LAG Köln, 02.10.2020 - 10 Sa 129/19

    Status; Bildreporter; Pauschallistenvereinbarung; Urlaub; Verjährung;

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Sätze 4 - 6 BGB; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 30; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 30 f.; BAG 09.04.2014 - 10 AZR 590/13, Rn. 16).

    Sie zeigt sich auch in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 31; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 31; LAG Köln 25.08.2020 - 9 Ta 98/20, Rn. 24 ff.).

    Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 33 m.w.N.).

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 34 m.w.N).

    Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbstständigen erteilt werden (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 35 m.w.N).

    Die Art der Dienstleistung und die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem bestimmten Berufsbild können den zugrundeliegenden Vertragstyp ebenso beeinflussen wie die Organisation der zu verrichtenden Arbeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 35).

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 35; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 37 m.w.N).

    Ist der Dienstberechtigte Träger des Grundrechts der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), kann dies als Umstand gemäß § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB zu würdigen sein (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 36).

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind von Verfassungs wegen gehalten, Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 37).

    Für den Bereich der Pressefreiheit geltenden dieselben rechtlichen Maßstäbe (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 36 ff.).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies insbesondere bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Reportern, Berichterstattern, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24 m.w.N. zu diesen Berufsgruppen; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressbereich).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17 f. für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressebereich).

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 25; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17, 19 für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 40 für den Pressebereich).

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur Feststellung des Vertragsstatus zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 36) .

    Letzteres ist der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 39) .

    Diese Mitarbeiter, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen ist, werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern zu erwarten ist (vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 40) .

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Dies hat der Senat zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden für die Prüfung, ob der Redakteur einer Zeitung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 36) .

    Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2023 - 7 Sa 172/22

    Beratungsvertrag - Abgrenzung Arbeitsverhältnis - freies Dienstverhältnis

    Besteht kein Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil nicht ergehen; vielmehr ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 28; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 27 mwN.; 21.05.2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 10 mwN.).

    Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. nur BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 31 mwN.; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 31 mwN.).

    Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 32 mwN.).

    Die ständige Dienstbereitschaft kann sich sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 33 mwN.; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 34 mwN.).

    Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind für sich allein kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 34; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 mwN.).

    Für die Bestimmung des Vertragstyps kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Weisungen vorstrukturiert ist (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 34; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35).

    Richten sich die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 34).

    Bei untergeordneten einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 35; 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 37 mwN.).

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2023 - 13 Sa 246/22
    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 -, Rn. 20, juris; näher zu alledem: BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -, Rn. 31 - 35, juris).

    Dabei haben die Tatsacheninstanzen einen weiten Beurteilungsspielraum (BAG 30.11.2021, a.a.O. Rn. 41, juris).

    Ist der Dienstberechtigte - wie im Streitfall die Beklagte - Träger des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ), kann dieser Umstand i.S.d. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB zu würdigen sein (vgl. BAG 30.11.2021, a.a.O., Rn. 36, juris).

    Ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen (BAG, 30.11.2021, a.a.O. Rn. 38, juris).

    Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -, Rn. 31, juris, m.w.N.).

    Dabei handelt es sich nicht um eine untergeordnete, einfache Arbeit, bei der eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten besteht (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -, Rn. 35, juris).

    Wenn jedoch Weisungsgebundenheit fehlt, liegt i.d.R. kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -, Rn. 31, juris, m.w.N.).

    Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten für Zeitungen und Anzeigenblätter kann demnach sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (fest angestellter Redakteur) als auch als Selbstständiger (freier Journalist) ausgeübt werden (vgl. Hessisches LSG 24.11.2022 - L 8 BA 52/19 -, Rn. 24, juris; vgl. auch BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -, Rn. 38, juris).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .

    Dabei hat es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte zu benennen, diese zu gewichten und schließlich im Wege der Abwägung nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen es in der Gesamtbetrachtung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt (zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 50; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38, BAGE 173, 111) .

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 254/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Dies hat der Senat zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit entschieden für die Prüfung, ob der Redakteur einer Zeitung als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 36) .

    Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41) .

  • LAG Hessen, 16.10.2023 - 7 Sa 230/22
    Bei untergeordneten einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - BAG vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -).

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt sich als starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20-; BAG vom, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21-).

    Darüber hinaus nimmt die 7. Kammer des hessischen LAG konkret Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 01.12.2020 (9 AZR 102/20) sowie vom 30.11.2021 (9 AZR 145/21).

  • LAG Hessen, 23.10.2023 - 7 Sa 751/22
    Bei untergeordneten einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - BAG vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 -).

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt sich als starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20-; BAG vom, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21-).

    Darüber hinaus nimmt die 7. Kammer des hessischen LAG konkret Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen in der Entscheidung vom 01.12.2020 (9 AZR 102/20) sowie vom 30.11.2021 (9 AZR 145/21).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Dessen Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zur Eingliederung BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 17; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26; zur Abgrenzung von Werk-/Arbeitsvertrag BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 72 f., BAGE 158, 266; zum Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 41; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 40, BAGE 173, 111) , oder ob die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 26) .

    Dabei hat es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Aspekte zu benennen, diese zu gewichten und schließlich im Wege der Abwägung nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen es in der Gesamtbetrachtung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt (zur Feststellung des Arbeitnehmerstatus vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 50; 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38, BAGE 173, 111) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • LSG Hessen, 24.11.2022 - L 8 BA 52/19

    Krankenversicherung betreffend § 7a SGB IV bzw. §§ 28p und 28q SGB IV

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2023 - 5 Sa 106/22

    Arbeitnehmerstatus - Projektentwicklung, Beratung, Vermittlung

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